Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_104/2026
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 13. Januar 2026 (SST.2025.274).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beweisanträge von A.________ sowie ihr Gesuch um Sistierung des Strafverfahrens und ihr Gesuch um erneute Erstreckung der Frist zur Einreichung einer vorgängigen Berufungsbegründung ab. Mit Eingabe vom 24. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Sie macht geltend, die wiederholte einstweilige Abweisung ihrer Beweisanträge stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem beantragt sie die Sistierung der anberaumten Berufungsverhandlung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Rüge einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG setzt voraus, dass dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz pflichtwidrig untätig geblieben ist oder einen Entscheid ungebührlich verzögert hat. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 94 BGG. Eine Rechtsverweigerung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Behörde es pflichtwidrig unterlässt, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, oder einen solchen in unangemessener Weise verzögert.
Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2026 entschieden. Sie hat die Beweisanträge einstweilen abgewiesen und ausdrücklich festgehalten, dass diese anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneut gestellt werden können. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Berufungsbegründung an der Verhandlung vorzutragen. Dass die Vorinstanz Beweisanträge einstweilen abweist oder deren Behandlung auf die Hauptverhandlung verschiebt, stellt keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG dar.
Unabhängig davon genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2 hiervor). Die Eingabe erschöpft sich in appellatorischer Kritik sowie pauschalen Hinweisen auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV sowie Art. 107 StPO. Namentlich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die einstweilige Abweisung der Beweisanträge beziehungsweise deren erneute Geltendmachung an der Berufungsverhandlung Bundesrecht verletzen soll. Im Übrigen wird sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 in Dispositiv-Ziffer 5 ausdrücklich auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der anberaumten Berufungsverhandlung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier